Update IV Kurzarbeit jur. Personen

24. März 2020

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Geschätzte Kundinnen und Kunden

Seit gestern Abend sind die neuen Formulare zu den neuen Kurzarbeit-Bestimmungen aufgeschaltet. Nachfolgend informieren wir Sie über die Neuerungen und das weitere Vorgehen. Die Informationen für die Selbständigerwerbenden erfolgen in einen separaten Mail direkt an die betreffenden Personen.

 

  • Sofern Sie von der Kurzarbeit betroffen sind und Sie bis heute noch keine Voranmeldung eingereicht haben, erledigen Sie das bitte umgehend.
  • Wenn Sie bereits den positiven Grundsatzentscheid für die Kurzarbeitsentschädigung erhalten haben, müssen Sie nun monatlich der Arbeitslosenkasse eine Abrechnung (Beilage 1) mit den betroffenen Stunden und Löhnen zustellen. Unter Beilage 2 und 3 finden Sie ein Beispiel und das dazu gehörende Merkblatt.

    Zusätzliche Mitarbeiter
    Neu haben auch Aktionäre, Gesellschafter, Lernende und Angestellte in befristetem Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeit. Sofern Sie diese Personen bei der Voranmeldung nicht aufgeführt haben, müssen Sie diese nun nachmelden. Wir empfehlen, dazu das Formular „Zustimmung Mitarbeiter“ zu verwenden (Beilage 4). Eine zusätzliche Voranmeldung ist nicht notwendig.

 

Was muss bei der Angabe der AHV-pflichtigen Lohnsumme alles eingerechnet werden?

  • Alle AHV-pflichtigen Zulagen
  • Anteil 13. Monatslohn
  • Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn
  • Max. CHF 12'350 pro Person

Am Betrieb beteiligte Personen und deren Ehegatten (gemäss telefonischer Auskunft Arbeitslosenkasse GR)
Gemäss Entscheid erhalten diese Personen maximal 80% von CHF 3'320 pro Person bei einer Vollzeitstelle. Wir erachten dies als völlig ungenügend und hoffen, dass der Bundesrat diesen Beitrag später erhöhen wird.

Wer ist massgeblich am Betrieb beteiligt oder gehört zum obersten Entscheidungsgremium?

  • Entscheidend für die Beurteilung ist jeweils der HR-Auszug. Dazu gehören Mitglieder des Verwaltungsrates und Einzelunterschriftsberechtigte. Nicht zum obersten Entscheidungsgremium zählen Mitglieder mit Kollektivprokura zu zweien (Prokuristen).
  • Als massgeblich am Betrieb beteiligt wird eine Beteiligung von über 20% angesehen.
  • Ehegatten, welche nie einen Lohn bezogen haben, haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
  • Ehegatten erhalten, auch wenn Sie keine Anteile- und Entscheidungsbefugnisse haben CHF 3'320 bei einer Vollzeitstelle.
  • AHV-Rentner haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

 

  • Der Abrechnung sind die nachfolgenden Unterlagen beizulegen. Um Ihnen die Zusammenstellung zu erleichtern, finden Sie unter Beilage 5 eine Muster-Arbeitszeiterfassung. Selbstverständlich können Sie auch die Auswertungen aus Ihrem Arbeitszeiterfassungsystem oder dem Lohnprogramm beilegen, sofern diese die nachstehenden Angaben enthalten
    • Angaben zu den Sollstunden
    • Angaben zu den wirtschaftlichen bedingten Ausfallstunden
    • Angaben zur Lohnsumme

Gerne sind wir Ihnen beim Ausfüllen der Formulare behilflich und stehen für Auskünfte zur Verfügung.

 

Freundliche Grüsse

 

Romedo Andreoli            Martin Bundi                 Marco Schädler

 

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