Update VII / Corona

24. Juni 2020

Update VII - zur Kurzarbeit + EO-Entschädigung

Wir hoffen, dass Ihre Geschäftstätigkeit durch die Lockerungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus wieder an Schwung zugenommen hat.

Nachfolgend informieren wir Sie über die letzten wichtigen Änderungen, welche der Bundesrat am 20. Mai 2020 per 1. Juni 2020 beschlossen hat (dies gilt für alle Betriebe und ersetzt alle bisherigen Mitteilungen der Arbeitslosenkasse):

  • Mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner des Arbeitgebers (Einzelunternehmung oder Personengesellschaft), Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH/AG) sowie deren Ehegatten oder eingetragenen Partner haben ab 1. Juni 2020 keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeit.
  • Auch für Lernende können ab 1. Juni 2020 keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. 
  • Will eine Unternehmung auch nach dem 11. Mai 2020 mehr als 85 % Ausfallstunden als Kurzarbeitsentschädigung geltend machen, so hat sie dies zu begründen und mittels Unterlagen zu belegen (z.B. Blanz, Erfolgsrechnung, Gebäudepläne, Schutzkonzepte, Fotos usw.).
  • Die «COVID-19-Verordnung ALV» tritt per 31. August 2020 ausser Kraft. Das bedeutet, dass alle KAE-Ansprüche infolge COVID-19-Massnahmen grundsätzlich auf dieses Datum enden. Betriebe, die auch nach dem 31. August 2020 ihr Personal noch nicht wieder voll beschäftigen können, müssen erneut einen Antrag stellen. Beachten Sie, dass die erneute Voranmeldung mindestens zehn Tage vorher bei der KAST (kantonale Amtsstelle) eingetroffen sein muss und dass wieder das herkömmliche KAE-Regime gilt. Die COVID-19-Formulare sind für Anträge für die Zeit ab 1. September 2020 nicht mehr gültig und Bewilligungen werden wieder für maximal drei Monate ausgestellt. Generell haben alle Sonderregelegungen, die im Zuge der Corona-Krise eingeführt wurden, keine Gültigkeit mehr.
  • Des Weiteren entfallen auch die Massnahmen für Erwerbsausfälle für Selbständige.
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